FHC Logo

 

 

 

SATZUNG


DES


FLENSBURGER HOCKEY-CLUB E. V.

 

Präambel

 

 

Auf der Mitgliederversammlung des FHC am 17.11.2023 wurde fol­gen­de Neu­fassung der Satzung beschlossen. Dazu folgender Hinweis: ln der Sat­zung wurde aus Gründen der Lesbarkeit auf eine geschlechtsneutrale For­mu­lierung verzichtet. Es sind jedoch immer alle Geschlechter im Sinne der Gleich­be­hand­lung angesprochen.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der am 01.10.1929 zu Flensburg gegründete Flensburger Hoceky-Club (im Folgenden kurz FHC genannt) hat seinen Sitz in Flensburg. Er ist im Vereinsregister bei Amtsgericht Flensburg eingetragen und führt den Zusatz e.V.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

Der FHC pflegt und fördert den Hockeysport (Feld- und Hallenhockey) unter Wahr­ung des Amateurstatus und bezweckt damit die körperliche Er­tüch­tigung der Spieler und Spielerinnen, insbesondere der Jugend. Weitere Sport­arten können in den Sportbetrieb aufgenommen werden. 

 

Der FHC lehnt jegliche Bestrebungen und Bindungen politischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art ab und fördert die sportliche Kameradschaft.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied im FHC kann jeder werden, der die Satzung und die Beitragsordnung anerkennt. Es gibt folgende Möglichkeiten der Mitgliedschaft:

 

  • Erwachsene

  • Jugendliche

  • Jugendliche bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

  • Auszubildende / Studenten

  • Gastmitglieder

  • Familie

  • Passive Mitglieder

  • Ehrenmitglieder

  • Fördernde Mitglieder

 

Anträge auf Aufnahme in den FHC sind in Textform auf vorgedrucktem Formular an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme jugendlicher Mitglieder bedarf der Zu­stimmung der Erziehungsberechtigten. Mit der Unterzeichnung des Auf­nah­me­antrages erkennt der Beitretende — bei Jugendlichen die Erziehungs­be­rech­tig­ten — die Satzung und die Beitragsordnung an. Der Vorstand ent­scheidet über Aufnahmeanträge mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme wird erst mit der  Bestätigung des Vorstandes in Textform wirksam.

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

  • a.Austrittserklärung in Textform an den Vorstand 

  • b.Ausschluss aus dem Verein 

  • c.bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit 

  • d.bei natürlichen Personen mit dem Tod 

     

Der Austritt kann vom Mitglied mit einer einmonatigen Frist zum 30. Juni bzw. zum 31. Dezember eines jeden Jahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist in Textform an den Vereinsvorstand zu richten.

 

Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied vom Vorstand wenn es schriftlicher Mahnung ungeachtet seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachgekommen ist. Mitglieder, die durch ihr Verhalten Anstoß er­re­gen oder sich clubschädigend verhalten, können durch den Ehrenrat aus­ge­schlos­sen werden. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitglied­schaft als beendet.

 

Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen dessen sämtliche Rechte an den FHC und das Vereinsvermögen. Noch bestehende Ver­pflicht­ung­en gegenüber dem FHC sind jedoch zu erfüllen.

 

Stimmrecht haben auf allen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder­ver­samm­lun­gen nur aktive, passive und Mitglieder in Ausbildung sowie als Ver­treter der minderjährigen Mitglieder der Jugendwart. Alle anderen Mit­glieder können an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen bei seinen Kontaktdaten umgehend in Textform dem Vorstand mitzuteilen. Die gültigen Kontaktdaten des Vereins sind dem Impressum der Internetseite zu entnehmen.

 

§ 5 Organe

 

Die Organe des FHC sind:

 

a.die Mitgliederversammlung  

b.der Vorstand  
 


Mitgliederversammlung:

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher in Textform unter Be­kannt­gabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen, und er muss es tun, wenn mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes in Textform beantragen. Die Ein­ladung hat mindestens zwei Wochen vorher in Textform zu erfolgen.

 

Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sollte ins­be­son­de­re folgende Punkte enthalten:

 

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit

2. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

3. Berichte des Vorstandes und der Ausschüsse

4. Kassenbericht

5. Bericht der Kassenprüfer

6. Entlastung des Kassenwartes

7. Entlastung des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse

8. Bestätigung des Haushaltsvoranschlages

9. Verschiedenes

 

Weitere Punkte können bei Bedarf ergänzt werden.

 

Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschluss­fähig. Anträge aus Mitgliederkreisen sind mindestens 7 Tage vor der Ver­samm­lung dem Vorstand in Textform zuzuleiten.

 

Mitgliederversammlungen können in Präsenz, virtuell oder teilvirtuell (hybrid) stattfinden. Für die Durchführung virtueller oder hybrider Mitglieder­ver­samm­lungen ist der Einsatz von Videokonferenztechnik er­forder­lich. Dabei ist sicher­zu­stellen, dass sowohl offene als auch geheime Abstimmungen durch­geführt werden können.

 

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Ver­sammlungsleiter oder seinem Stellvertreter sowie dem Protokollführer zu unter­zeichnen ist. Während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur zugelassen werden, wenn mindestens 50 v. H. der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder zustimmen.

 

Vorstand:

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs. Er besteht aus folgenden Personen:

 

  • 1. Vorsitzender

  • 2. Vorsitzender 

  • Kassenwart 

  • Schriftwart 

  • Sportwart Herren

  • Sportwart Damen

  • Schiedsrichterwart

  • Jugendwart 

  • Mehrere Beisitzer

 

Sofern weitere Sportarten betrieben werden, gehören auch die jeweiligen Ab­teilungs­leiter zum Vorstand. Die Beisitzer können mit speziellen Aufgaben be­traut werden. Die Zusammenlegung verschiedener Posten ist statthaft, wie auch nicht alle Posten besetzt zu sein brauchen.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Bis auf den Jugendwart werden die Mitglieder des Vorstandes im Wechsel für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

 

Der Jugendwart wird nach seiner Wahl durch die Jugendversammlung in jedem Jahr durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

 

 In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der Schrift­wart, der Sportwart Damen, die Beisitzer und die Kassenprüfer gewählt, in den Jahren mit gerade Jahreszahl der 2. Vorsitzende und der Sportwart Herren.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur Neu­wahl einen kommissarischen Vertreter bestellen.

 

Vorstandssitzungen können in Präsenz, virtuell oder teilvirtuell (hybrid) statt­fin­den. Für die Durchführung virtueller oder hybrider Vorstandssitzungen ist der Einsatz von Videokonferenztechnik er­forder­lich.

 

Beschlussfähig ist der Vorstand auf jeder ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn mindestens 50 v. H. der Vorstands­mit­glie­der anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vor­sitzenden oder des Sitzungsleiters.

 

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist vom Schriftwart ein Protokoll zu führen, das nach Erstellung vom Sitzungsleiter und Schriftwart zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind vom Schriftwart zu archivieren.

 

§ 6 Ehrenrat:

 

Dem Ehrenrat sollen drei erfahrene, ältere Mitglieder angehören, die dem Club­geschehen nahestehen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. 



Der Ehrenrat kann vom Vorstand und von jedem Mitglied angerufen werden. Dem Ehrenrat obliegt die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern. Ent­sprech­end § 3 dieser Satzung kann der Ehrenrat in besonderen Fällen auf Aus­schluss erkennen.

 

§ 7 Ausschüsse:

 

Für die Abwicklung zeitlich begrenzter Aufgaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Ausschüsse einsetzen.

 

§ 8 Kassenprüfer:

 

Die Kasse des FHC ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellen­de Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf ihre rechne­ri­sche und sachliche Richtigkeit und die Beachtung der Grundsätze ordnungs­ge­mäßer Buchführung zu überprüfen.

 

Über die vollzogene Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.

 

§ 9 Beiträge

 

Zur Bestreitung der Kosten des Spielbetriebes sowie sonstiger Ausgaben wer­den Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe ist in einer Beitragsordnung fest­zu­le­gen. Die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, hat bis zu einem neuen Beschluss der Mitgliederversammlung Gültigkeit.

 

Die Mitglieder­versammlung kann die Erhebung besonderer Umlagen und eines Aufnahme­geldes beschließen. Die Höhe der Umlage ist nach der Beschluss­fas­sung in der Beitragsordnung auszuweisen.

 

Abweichungen von der Beitragsordnung kann der Vorstand im Einzelfall durch ein­stimmigen Beschluss festlegen.

 

§ 10 Bekanntmachungen

 

Bekanntmachungen erfolgen in Textform an alle Mit­glieder, durch Aushang am schwarzen Brett im Clubhaus sowie durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins.

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

Die Satzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung durch mindestens 2/3 Mehr­heits­beschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von min­des­tens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Die Än­der­ung ist beim Vereinsregister anzumelden.

 

§ 12 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmen­mehr­heit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen nach Deckung aller bestehenden Ver­bind­lichkeiten an den als gemeinnützig anerkannten Hockey-Verband Schleswig-Holstein e. V. mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden. 

 

§ 13 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Ver­eins ist die Förderung des Sports.

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder dürfen keine Gewinnanteile oder zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln des FHC erhalten.

 

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Es ist dem Verein gestattet, dem Vorstand oder einzelnen Vorstands­mit­gliedern Auf­wands­entschädigungen zu zahlen. Die Zahlungen dürfen nicht un­an­ge­messen hoch sein und werden von der Mit­glieder­versammlung festgelegt.

 

 § 14 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tage verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.11.2023.

 

 

 

 

gezeichnet: Jörg Petersen      gezeichnet: Michael Schulte

(1. Vorsitzender)         (Schriftwart)